§ 2 StPOVerbindung und Trennung von Strafsachen
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Erster Abschnitt: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
(1) Zusammenhängende Strafsachen, die einzeln zur Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Ordnung gehören würden, können verbunden bei dem Gericht anhängig gemacht werden, dem die höhere Zuständigkeit beiwohnt. Zusammenhängende Strafsachen, von denen einzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkammern nach § 74 Abs. 2 sowie den §§ 74a und 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes gehören würden, können verbunden bei der Strafkammer anhängig gemacht werden, der nach § 74e des Gerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zukommt.
(2) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluß dieses Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 2, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 2 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 2 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Erster Abschnitt: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte“
- § 1 StPO Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes
- § 2 StPO Verbindung und Trennung von Strafsachen
- § 3 StPO Begriff des Zusammenhanges
- § 4 StPO Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen
- § 5 StPO Maßgebendes Verfahren
- § 6 StPO Prüfung der sachlichen Zuständigkeit
- § 6a StPO Zuständigkeit besonderer Strafkammern
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.