§ 4 StPOVerbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Erster Abschnitt: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
(1) Eine Verbindung zusammenhängender oder eine Trennung verbundener Strafsachen kann auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten oder von Amts wegen durch gerichtlichen Beschluß angeordnet werden.
(2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht höherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches Gericht, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 4, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 4 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 4 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Erster Abschnitt: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte“
- § 1 StPO Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes
- § 2 StPO Verbindung und Trennung von Strafsachen
- § 3 StPO Begriff des Zusammenhanges
- § 4 StPO Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen
- § 5 StPO Maßgebendes Verfahren
- § 6 StPO Prüfung der sachlichen Zuständigkeit
- § 6a StPO Zuständigkeit besonderer Strafkammern
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