Strafprozeßordnung (StPO)

§ 3 StPOBegriff des Zusammenhanges

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Erster Abschnitt: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 3 StPO (amtliche Fassung)

Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 3, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 3 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 3 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Erster Abschnitt: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte“

  • § 1 StPO Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes
  • § 2 StPO Verbindung und Trennung von Strafsachen
  • § 3 StPO Begriff des Zusammenhanges
  • § 4 StPO Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen
  • § 5 StPO Maßgebendes Verfahren
  • § 6 StPO Prüfung der sachlichen Zuständigkeit
  • § 6a StPO Zuständigkeit besonderer Strafkammern

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