Strafprozeßordnung (StPO)

§ 6 StPOPrüfung der sachlichen Zuständigkeit

Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Erster Abschnitt: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 6 StPO (amtliche Fassung)

Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 6, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 6 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 6 Abs. 1 S. 1 StPO

Weitere Normen in „Erster Abschnitt: Sachliche Zuständigkeit der Gerichte“

  • § 1 StPO Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes
  • § 2 StPO Verbindung und Trennung von Strafsachen
  • § 3 StPO Begriff des Zusammenhanges
  • § 4 StPO Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen
  • § 5 StPO Maßgebendes Verfahren
  • § 6 StPO Prüfung der sachlichen Zuständigkeit
  • § 6a StPO Zuständigkeit besonderer Strafkammern

Alle Paragraphen des StPO →

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