§ 64 StPOEidesformel
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Sechster Abschnitt: Zeugen
(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
- "Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"
- "Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe".
(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
- "Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben"
- "Ich schwöre es".
(3) Gibt ein Zeuge an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 64, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 64 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 64 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Sechster Abschnitt: Zeugen“
- § 48 StPO Zeugenpflichten; Ladung
- § 48a StPO Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot
- § 49 StPO Vernehmung des Bundespräsidenten
- § 50 StPO Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung
- § 51 StPO Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
- § 52 StPO Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
- § 53 StPO Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
- § 53a StPO Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen
- § 54 StPO Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
- § 55 StPO Auskunftsverweigerungsrecht
- § 56 StPO Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes
- § 57 StPO Belehrung
- § 58 StPO Vernehmung; Gegenüberstellung
- § 58a StPO Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton
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