§ 58b StPOVernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften › Sechster Abschnitt: Zeugen
Die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung kann in der Weise erfolgen, dass dieser sich an einem anderen Ort als die vernehmende Person aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Zeuge aufhält, und in das Vernehmungszimmer übertragen wird.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 58b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 58b StPO · Absatz/Satz anfügen: § 58b Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Sechster Abschnitt: Zeugen“
- § 48 StPO Zeugenpflichten; Ladung
- § 48a StPO Besonders schutzbedürftige Zeugen; Beschleunigungsgebot
- § 49 StPO Vernehmung des Bundespräsidenten
- § 50 StPO Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung
- § 51 StPO Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
- § 52 StPO Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
- § 53 StPO Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger
- § 53a StPO Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen
- § 54 StPO Aussagegenehmigung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
- § 55 StPO Auskunftsverweigerungsrecht
- § 56 StPO Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes
- § 57 StPO Belehrung
- § 58 StPO Vernehmung; Gegenüberstellung
- § 58a StPO Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton
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