Strafprozeßordnung (StPO)

§ 394 StPOBekanntmachung an den Beschuldigten

Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren › Zweiter Abschnitt: Privatklage

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 394 StPO (amtliche Fassung)

Die Zurücknahme der Privatklage und der Tod des Privatklägers sowie die Fortsetzung der Privatklage sind dem Beschuldigten bekanntzumachen.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 394, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 394 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 394 Abs. 1 S. 1 StPO

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