Strafprozeßordnung (StPO)

§ 392 StPOWirkung der Rücknahme

Fünftes Buch: Beteiligung des Verletzten am Verfahren › Zweiter Abschnitt: Privatklage

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 392 StPO (amtliche Fassung)

Die zurückgenommene Privatklage kann nicht von neuem erhoben werden.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 392, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 392 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 392 Abs. 1 S. 1 StPO

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