§ 293 StPOAufhebung der Beschlagnahme
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Achter Abschnitt: Verfahren gegen Abwesende
(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre Gründe weggefallen sind.
(2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. Ist die Veröffentlichung nach § 291 im Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen; die Veröffentlichung der Aufhebung der Beschlagnahme im Bundesanzeiger ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 293, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 293 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 293 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Achter Abschnitt: Verfahren gegen Abwesende“
- § 276 StPO Begriff der Abwesenheit
- § 285 StPO Beweissicherungszweck
- § 286 StPO Vertretung von Abwesenden
- § 287 StPO Benachrichtigung von Abwesenden
- § 288 StPO Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige
- § 289 StPO Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter
- § 290 StPO Vermögensbeschlagnahme
- § 291 StPO Bekanntmachung der Beschlagnahme
- § 292 StPO Wirkung der Bekanntmachung
- § 293 StPO Aufhebung der Beschlagnahme
- § 294 StPO Verfahren nach Anklageerhebung
- § 295 StPO Sicheres Geleit
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