§ 276 StPOBegriff der Abwesenheit
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Achter Abschnitt: Verfahren gegen Abwesende
Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 276, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 276 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 276 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Achter Abschnitt: Verfahren gegen Abwesende“
- § 276 StPO Begriff der Abwesenheit
- § 285 StPO Beweissicherungszweck
- § 286 StPO Vertretung von Abwesenden
- § 287 StPO Benachrichtigung von Abwesenden
- § 288 StPO Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige
- § 289 StPO Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter
- § 290 StPO Vermögensbeschlagnahme
- § 291 StPO Bekanntmachung der Beschlagnahme
- § 292 StPO Wirkung der Bekanntmachung
- § 293 StPO Aufhebung der Beschlagnahme
- § 294 StPO Verfahren nach Anklageerhebung
- § 295 StPO Sicheres Geleit
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