§ 287 StPOBenachrichtigung von Abwesenden
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Achter Abschnitt: Verfahren gegen Abwesende
(1) Dem abwesenden Beschuldigten steht ein Anspruch auf Benachrichtigung über den Fortgang des Verfahrens nicht zu.
(2) Der Richter ist jedoch befugt, einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt ist, Benachrichtigungen zugehen zu lassen.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 287, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 287 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 287 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Achter Abschnitt: Verfahren gegen Abwesende“
- § 276 StPO Begriff der Abwesenheit
- § 285 StPO Beweissicherungszweck
- § 286 StPO Vertretung von Abwesenden
- § 287 StPO Benachrichtigung von Abwesenden
- § 288 StPO Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige
- § 289 StPO Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter
- § 290 StPO Vermögensbeschlagnahme
- § 291 StPO Bekanntmachung der Beschlagnahme
- § 292 StPO Wirkung der Bekanntmachung
- § 293 StPO Aufhebung der Beschlagnahme
- § 294 StPO Verfahren nach Anklageerhebung
- § 295 StPO Sicheres Geleit
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