Strafprozeßordnung (StPO)

§ 287 StPOBenachrichtigung von Abwesenden

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Achter Abschnitt: Verfahren gegen Abwesende

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 287 StPO (amtliche Fassung)

(1) Dem abwesenden Beschuldigten steht ein Anspruch auf Benachrichtigung über den Fortgang des Verfahrens nicht zu.

(2) Der Richter ist jedoch befugt, einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt ist, Benachrichtigungen zugehen zu lassen.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 287, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 287 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 287 Abs. 1 S. 1 StPO

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