Strafprozeßordnung (StPO)

§ 289 StPOBeweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter

Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Achter Abschnitt: Verfahren gegen Abwesende

Gesetz: StPOStand der Fassung: 13.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 289 StPO (amtliche Fassung)

Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.

Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 289, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 289 StPO  ·  Absatz/Satz anfügen: § 289 Abs. 1 S. 1 StPO

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