§ 291 StPOBekanntmachung der Beschlagnahme
Zweites Buch: Verfahren im ersten Rechtszug › Achter Abschnitt: Verfahren gegen Abwesende
Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.
Amtliche Quelle: Strafprozeßordnung, § 291, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319; | Stand: zuletzt geändert durch…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 291 StPO · Absatz/Satz anfügen: § 291 Abs. 1 S. 1 StPOWeitere Normen in „Achter Abschnitt: Verfahren gegen Abwesende“
- § 276 StPO Begriff der Abwesenheit
- § 285 StPO Beweissicherungszweck
- § 286 StPO Vertretung von Abwesenden
- § 287 StPO Benachrichtigung von Abwesenden
- § 288 StPO Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige
- § 289 StPO Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter
- § 290 StPO Vermögensbeschlagnahme
- § 291 StPO Bekanntmachung der Beschlagnahme
- § 292 StPO Wirkung der Bekanntmachung
- § 293 StPO Aufhebung der Beschlagnahme
- § 294 StPO Verfahren nach Anklageerhebung
- § 295 StPO Sicheres Geleit
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.