Strafgesetzbuch (StGB)

§ 330c StGBEinziehung

Besonderer Teil › Neunundzwanzigster Abschnitt: Straftaten gegen die Umwelt

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 330c StGB (amtliche Fassung)

Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4, dieser auch in Verbindung mit Absatz 6, begangen worden, so können

1.
Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2.
Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht,
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 330c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 330c StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 330c Abs. 1 S. 1 StGB

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