§ 325 StGBLuftverunreinigung
Besonderer Teil › Neunundzwanzigster Abschnitt: Straftaten gegen die Umwelt
(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Veränderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft außerhalb des Betriebsgeländes freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach Absatz 2 mit Strafe bedroht ist.
(4) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(6) Schadstoffe im Sinne der Absätze 2 und 3 sind Stoffe, die geeignet sind,
- 1.
- die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder
- 2.
- nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern.
(7) Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gilt nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 325, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 325 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 325 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Neunundzwanzigster Abschnitt: Straftaten gegen die Umwelt“
- § 324 StGB Gewässerverunreinigung
- § 324a StGB Bodenverunreinigung
- § 325 StGB Luftverunreinigung
- § 325a StGB Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen
- § 326 StGB Unerlaubter Umgang mit Abfällen
- § 327 StGB Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
- § 328 StGB Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern
- § 329 StGB Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
- § 330 StGB Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
- § 330a StGB Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
- § 330b StGB Tätige Reue
- § 330c StGB Einziehung
- § 330d StGB Begriffsbestimmungen
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