§ 330 StGBBesonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
Besonderer Teil › Neunundzwanzigster Abschnitt: Straftaten gegen die Umwelt
(1) In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
- ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann,
- 2.
- die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
- 3.
- einen Bestand von Tieren oder Pflanzen einer streng geschützten Art nachhaltig schädigt oder
- 4.
- aus Gewinnsucht handelt.
(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329
- 1.
- einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder
- 2.
- den Tod eines anderen Menschen verursacht,
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 330, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 330 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 330 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Neunundzwanzigster Abschnitt: Straftaten gegen die Umwelt“
- § 324 StGB Gewässerverunreinigung
- § 324a StGB Bodenverunreinigung
- § 325 StGB Luftverunreinigung
- § 325a StGB Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen
- § 326 StGB Unerlaubter Umgang mit Abfällen
- § 327 StGB Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
- § 328 StGB Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern
- § 329 StGB Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
- § 330 StGB Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
- § 330a StGB Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
- § 330b StGB Tätige Reue
- § 330c StGB Einziehung
- § 330d StGB Begriffsbestimmungen
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