§ 330b StGBTätige Reue
Besonderer Teil › Neunundzwanzigster Abschnitt: Straftaten gegen die Umwelt
(1) Das Gericht kann in den Fällen des § 325a Abs. 2, des § 326 Abs. 1 bis 3, des § 328 Abs. 1 bis 3 und des § 330a Abs. 1, 3 und 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter denselben Voraussetzungen wird der Täter nicht nach § 325a Abs. 3 Nr. 2, § 326 Abs. 5, § 328 Abs. 5 und § 330a Abs. 5 bestraft.
(2) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet oder der rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 330b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 330b StGB · Absatz/Satz anfügen: § 330b Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Neunundzwanzigster Abschnitt: Straftaten gegen die Umwelt“
- § 324 StGB Gewässerverunreinigung
- § 324a StGB Bodenverunreinigung
- § 325 StGB Luftverunreinigung
- § 325a StGB Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen
- § 326 StGB Unerlaubter Umgang mit Abfällen
- § 327 StGB Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
- § 328 StGB Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern
- § 329 StGB Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
- § 330 StGB Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
- § 330a StGB Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
- § 330b StGB Tätige Reue
- § 330c StGB Einziehung
- § 330d StGB Begriffsbestimmungen
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