§ 326 StGBUnerlaubter Umgang mit Abfällen
Besonderer Teil › Neunundzwanzigster Abschnitt: Straftaten gegen die Umwelt
(1) Wer unbefugt Abfälle, die
- 1.
- Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
- 2.
- für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,
- 3.
- explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
- 4.
- nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
- a)
- nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
- b)
- einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,
(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.
(5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
- 1.
- in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 326, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 326 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 326 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Neunundzwanzigster Abschnitt: Straftaten gegen die Umwelt“
- § 324 StGB Gewässerverunreinigung
- § 324a StGB Bodenverunreinigung
- § 325 StGB Luftverunreinigung
- § 325a StGB Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen
- § 326 StGB Unerlaubter Umgang mit Abfällen
- § 327 StGB Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
- § 328 StGB Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern
- § 329 StGB Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
- § 330 StGB Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
- § 330a StGB Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
- § 330b StGB Tätige Reue
- § 330c StGB Einziehung
- § 330d StGB Begriffsbestimmungen
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