§ 330a StGBSchwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
Besonderer Teil › Neunundzwanzigster Abschnitt: Straftaten gegen die Umwelt
(1) Wer Stoffe, die Gifte enthalten oder hervorbringen können, verbreitet oder freisetzt und dadurch die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder die Gefahr einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 330a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 330a StGB · Absatz/Satz anfügen: § 330a Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Neunundzwanzigster Abschnitt: Straftaten gegen die Umwelt“
- § 324 StGB Gewässerverunreinigung
- § 324a StGB Bodenverunreinigung
- § 325 StGB Luftverunreinigung
- § 325a StGB Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen
- § 326 StGB Unerlaubter Umgang mit Abfällen
- § 327 StGB Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
- § 328 StGB Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern
- § 329 StGB Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
- § 330 StGB Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
- § 330a StGB Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
- § 330b StGB Tätige Reue
- § 330c StGB Einziehung
- § 330d StGB Begriffsbestimmungen
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