Strafgesetzbuch (StGB)

§ 262 StGBFührungsaufsicht

Besonderer Teil › Einundzwanzigster Abschnitt: Begünstigung und Hehlerei

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 262 StGB (amtliche Fassung)

In den Fällen der §§ 259 bis 261 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 262, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 262 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 262 Abs. 1 S. 1 StGB

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