§ 262 StGBFührungsaufsicht
Besonderer Teil › Einundzwanzigster Abschnitt: Begünstigung und Hehlerei
In den Fällen der §§ 259 bis 261 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 262, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 262 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 262 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Einundzwanzigster Abschnitt: Begünstigung und Hehlerei“
- § 257 StGB Begünstigung
- § 258 StGB Strafvereitelung
- § 258a StGB Strafvereitelung im Amt
- § 259 StGB Hehlerei
- § 260 StGB Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
- § 260a StGB Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
- § 261 StGB Geldwäsche
- § 262 StGB Führungsaufsicht
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