§ 258a StGBStrafvereitelung im Amt
Besonderer Teil › Einundzwanzigster Abschnitt: Begünstigung und Hehlerei
(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 258a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 258a StGB · Absatz/Satz anfügen: § 258a Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Einundzwanzigster Abschnitt: Begünstigung und Hehlerei“
- § 257 StGB Begünstigung
- § 258 StGB Strafvereitelung
- § 258a StGB Strafvereitelung im Amt
- § 259 StGB Hehlerei
- § 260 StGB Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
- § 260a StGB Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
- § 261 StGB Geldwäsche
- § 262 StGB Führungsaufsicht
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