§ 259 StGBHehlerei
Besonderer Teil › Einundzwanzigster Abschnitt: Begünstigung und Hehlerei
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 259, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 259 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 259 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Einundzwanzigster Abschnitt: Begünstigung und Hehlerei“
- § 257 StGB Begünstigung
- § 258 StGB Strafvereitelung
- § 258a StGB Strafvereitelung im Amt
- § 259 StGB Hehlerei
- § 260 StGB Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
- § 260a StGB Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
- § 261 StGB Geldwäsche
- § 262 StGB Führungsaufsicht
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