§ 258 StGBStrafvereitelung
Besonderer Teil › Einundzwanzigster Abschnitt: Begünstigung und Hehlerei
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.
(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 258, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 258 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 258 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Einundzwanzigster Abschnitt: Begünstigung und Hehlerei“
- § 257 StGB Begünstigung
- § 258 StGB Strafvereitelung
- § 258a StGB Strafvereitelung im Amt
- § 259 StGB Hehlerei
- § 260 StGB Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
- § 260a StGB Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
- § 261 StGB Geldwäsche
- § 262 StGB Führungsaufsicht
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