Strafgesetzbuch (StGB)

§ 260 StGBGewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei

Besonderer Teil › Einundzwanzigster Abschnitt: Begünstigung und Hehlerei

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 260 StGB (amtliche Fassung)

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) (weggefallen)

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 260, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 260 StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 260 Abs. 1 S. 1 StGB

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