§ 260 StGBGewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
Besonderer Teil › Einundzwanzigster Abschnitt: Begünstigung und Hehlerei
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei
- 1.
- gewerbsmäßig oder
- 2.
- als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) (weggefallen)
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 260, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 260 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 260 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Einundzwanzigster Abschnitt: Begünstigung und Hehlerei“
- § 257 StGB Begünstigung
- § 258 StGB Strafvereitelung
- § 258a StGB Strafvereitelung im Amt
- § 259 StGB Hehlerei
- § 260 StGB Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
- § 260a StGB Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
- § 261 StGB Geldwäsche
- § 262 StGB Führungsaufsicht
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.