Strafgesetzbuch (StGB)

§ 239c StGBFührungsaufsicht

Besonderer Teil › Achtzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 239c StGB (amtliche Fassung)

In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 239c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 239c StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 239c Abs. 1 S. 1 StGB

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