§ 233a StGBAusbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
Besonderer Teil › Achtzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt und sie in dieser Lage ausbeutet
- 1.
- bei der Ausübung der Prostitution,
- 2.
- durch eine Beschäftigung nach § 232 Absatz 1 Satz 2,
- 3.
- bei der Ausübung der Bettelei oder
- 4.
- bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in § 233 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Umstände vorliegt.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 233a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 233a StGB · Absatz/Satz anfügen: § 233a Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Achtzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit“
- § 232 StGB Menschenhandel
- § 232a StGB Zwangsprostitution
- § 232b StGB Zwangsarbeit
- § 233 StGB Ausbeutung der Arbeitskraft
- § 233a StGB Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
- § 233b StGB Führungsaufsicht
- § 234 StGB Menschenraub
- § 234a StGB Verschleppung
- § 234b StGB Verschwindenlassen von Personen
- § 235 StGB Entziehung Minderjähriger
- § 236 StGB Kinderhandel
- § 237 StGB Zwangsheirat
- § 238 StGB Nachstellung
- § 239 StGB Freiheitsberaubung
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