Strafgesetzbuch (StGB)

§ 234b StGBVerschwindenlassen von Personen

Besonderer Teil › Achtzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit

Gesetz: StGBStand der Fassung: 02.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 234b StGB (amtliche Fassung)

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer als Amtsträger oder im Auftrag oder mit Billigung eines Staates

1.
eine Person entführt oder sonst ihrer körperlichen Freiheit beraubt, wobei im Weiteren die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
2.
das Schicksal oder den Verbleib einer Person verschleiert, die von einem Amtsträger oder im Auftrag oder mit Billigung eines Staates entführt oder sonst ihrer körperlichen Freiheit beraubt worden ist, oder die Auskunft darüber verweigert,
und sie dadurch dem Schutz des Gesetzes entzieht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 234b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 234b StGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 234b Abs. 1 S. 1 StGB

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