§ 234 StGBMenschenraub
Besonderer Teil › Achtzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit
(1) Wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 234, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 234 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 234 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Achtzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit“
- § 232 StGB Menschenhandel
- § 232a StGB Zwangsprostitution
- § 232b StGB Zwangsarbeit
- § 233 StGB Ausbeutung der Arbeitskraft
- § 233a StGB Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
- § 233b StGB Führungsaufsicht
- § 234 StGB Menschenraub
- § 234a StGB Verschleppung
- § 234b StGB Verschwindenlassen von Personen
- § 235 StGB Entziehung Minderjähriger
- § 236 StGB Kinderhandel
- § 237 StGB Zwangsheirat
- § 238 StGB Nachstellung
- § 239 StGB Freiheitsberaubung
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