§ 237 StGBZwangsheirat
Besonderer Teil › Achtzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 237, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 237 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 237 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Achtzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit“
- § 232 StGB Menschenhandel
- § 232a StGB Zwangsprostitution
- § 232b StGB Zwangsarbeit
- § 233 StGB Ausbeutung der Arbeitskraft
- § 233a StGB Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
- § 233b StGB Führungsaufsicht
- § 234 StGB Menschenraub
- § 234a StGB Verschleppung
- § 234b StGB Verschwindenlassen von Personen
- § 235 StGB Entziehung Minderjähriger
- § 236 StGB Kinderhandel
- § 237 StGB Zwangsheirat
- § 238 StGB Nachstellung
- § 239 StGB Freiheitsberaubung
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