§ 235 StGBEntziehung Minderjähriger
Besonderer Teil › Achtzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
- 2.
- ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
- 1.
- entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
- 2.
- im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
- das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
- 2.
- die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.
(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Amtliche Quelle: Strafgesetzbuch, § 235, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322; | Stand: zuletzt geändert durch Art.…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 235 StGB · Absatz/Satz anfügen: § 235 Abs. 1 S. 1 StGBWeitere Normen in „Achtzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit“
- § 232 StGB Menschenhandel
- § 232a StGB Zwangsprostitution
- § 232b StGB Zwangsarbeit
- § 233 StGB Ausbeutung der Arbeitskraft
- § 233a StGB Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
- § 233b StGB Führungsaufsicht
- § 234 StGB Menschenraub
- § 234a StGB Verschleppung
- § 234b StGB Verschwindenlassen von Personen
- § 235 StGB Entziehung Minderjähriger
- § 236 StGB Kinderhandel
- § 237 StGB Zwangsheirat
- § 238 StGB Nachstellung
- § 239 StGB Freiheitsberaubung
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