§ 206 SGB 5Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten
Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen › Vierter Abschnitt: Meldungen
(1) Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig ist,
- 1.
- auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
- 2.
- Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
(2) Entstehen der Krankenkasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 zusätzliche Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 206, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 206 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 206 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Vierter Abschnitt: Meldungen“
- § 198 SGB 5 Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtig Beschäftigte
- § 199 SGB 5 Meldepflichten bei unständiger Beschäftigung
- § 199a SGB 5 Informationspflichten bei krankenversicherten Studenten
- § 200 SGB 5 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen
- § 201 SGB 5 Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug
- § 202 SGB 5 Meldepflichten bei Versorgungsbezügen
- § 203 SGB 5 Meldepflichten bei Leistung von Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Erziehungsgeld
- § 203a SGB 5 Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Grundsicherungsgeld oder Unterhaltsgeld
- § 204 SGB 5 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst
- § 205 SGB 5 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
- § 206 SGB 5 Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.