Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 203 SGB 5Meldepflichten bei Leistung von Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Erziehungsgeld

Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen › Vierter Abschnitt: Meldungen

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 203 SGB 5 (amtliche Fassung)

(1) Die zuständige Krankenkasse übermittelt der nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörde unverzüglich auf deren Aufforderung hin Angaben zum Zeitraum und zur Höhe des bewilligten Mutterschaftsgeldes oder die Auskunft, dass kein Mutterschaftsgeld bewilligt wurde, wenn

1.
die Mutter Elterngeld für den Zeitpunkt ab der Geburt des Kindes beantragt hat sowie in diese Datenübermittlung gegenüber der für die Antragsbearbeitung zuständigen Behörde eingewilligt hat und
2.
die zuständige Krankenkasse über die nach Nummer 1 erteilte Einwilligung im Rahmen der Aufforderung zur Datenübermittlung informiert wird.

(2) (weggefallen)

(3) Die Aufforderung nach Absatz 1 einschließlich der Information über die Erteilung der Einwilligung und die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 oder Absatz 2 müssen elektronisch durch eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung erfolgen.

(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt in Grundsätzen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bedürfen, fest:

1.
den Übertragungsweg und
2.
die Einzelheiten des Übertragungsverfahrens, wie den Aufbau der Datensätze für
a)
die elektronischen Aufforderungen einschließlich der elektronischen Information über die Erteilung der Einwilligung durch die nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörden nach Absatz 1,
b)
die elektronischen Übermittlungen der Krankenkassen nach Absatz 1 und
c)
die elektronischen Übermittlungen der nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörden oder der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörden nach Absatz 2.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 203, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 203 SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 203 Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Vierter Abschnitt: Meldungen“

  • § 198 SGB 5 Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtig Beschäftigte
  • § 199 SGB 5 Meldepflichten bei unständiger Beschäftigung
  • § 199a SGB 5 Informationspflichten bei krankenversicherten Studenten
  • § 200 SGB 5 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen
  • § 201 SGB 5 Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug
  • § 202 SGB 5 Meldepflichten bei Versorgungsbezügen
  • § 203 SGB 5 Meldepflichten bei Leistung von Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Erziehungsgeld
  • § 203a SGB 5 Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Grundsicherungsgeld oder Unterhaltsgeld
  • § 204 SGB 5 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst
  • § 205 SGB 5 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
  • § 206 SGB 5 Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten

Alle Paragraphen des SGB 5 →

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