Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 200 SGB 5Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen

Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen › Vierter Abschnitt: Meldungen

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 200 SGB 5 (amtliche Fassung)

(1) Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches hat zu erstatten

1.
für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder in Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen tätig sind, der Träger dieser Einrichtung,
2.
für Personen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, der zuständige Rehabilitationsträger,
3.
für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, der zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichtete.
§ 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.

(2) Auszubildende des Zweiten Bildungswegs nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 zweiter Halbsatz haben ihrer Ausbildungsstätte eine Versicherungsbescheinigung vorzulegen, in der anzugeben ist, ob sie als Auszubildende gesetzlich versichert oder versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig sind. Die Versicherungsbescheinigung ist in Textform auszustellen. Die für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung zuständige Krankenkasse ergibt sich in entsprechender Anwendung von § 199a Absatz 2 Satz 4.

(3) Die Ausbildungsstätten von versicherungspflichtigen Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 zweiter Halbsatz haben der zuständigen Krankenkasse den Beginn der Ausbildung in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie das Ende der Ausbildung unverzüglich mitzuteilen. Das Weitere zu Inhalt, Form und Verfahren der Mitteilung legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fest.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 200, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 200 SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 200 Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Vierter Abschnitt: Meldungen“

  • § 198 SGB 5 Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtig Beschäftigte
  • § 199 SGB 5 Meldepflichten bei unständiger Beschäftigung
  • § 199a SGB 5 Informationspflichten bei krankenversicherten Studenten
  • § 200 SGB 5 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen
  • § 201 SGB 5 Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug
  • § 202 SGB 5 Meldepflichten bei Versorgungsbezügen
  • § 203 SGB 5 Meldepflichten bei Leistung von Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Erziehungsgeld
  • § 203a SGB 5 Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Grundsicherungsgeld oder Unterhaltsgeld
  • § 204 SGB 5 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst
  • § 205 SGB 5 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
  • § 206 SGB 5 Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten

Alle Paragraphen des SGB 5 →

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