§ 199 SGB 5Meldepflichten bei unständiger Beschäftigung
Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen › Vierter Abschnitt: Meldungen
(1) Unständig Beschäftigte haben der nach § 179 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse Beginn und Ende der berufsmäßigen Ausübung von unständigen Beschäftigungen unverzüglich zu melden. Der Arbeitgeber hat die unständig Beschäftigten auf ihre Meldepflicht hinzuweisen.
(2) Gesamtbetriebe, in denen regelmäßig unständig Beschäftigte beschäftigt werden, haben die sich aus diesem Buch ergebenden Pflichten der Arbeitgeber zu übernehmen. Welche Einrichtungen als Gesamtbetriebe gelten, richtet sich nach Landesrecht.
Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 199, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 199 SGB 5 · Absatz/Satz anfügen: § 199 Abs. 1 S. 1 SGB 5Weitere Normen in „Vierter Abschnitt: Meldungen“
- § 198 SGB 5 Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtig Beschäftigte
- § 199 SGB 5 Meldepflichten bei unständiger Beschäftigung
- § 199a SGB 5 Informationspflichten bei krankenversicherten Studenten
- § 200 SGB 5 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen
- § 201 SGB 5 Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug
- § 202 SGB 5 Meldepflichten bei Versorgungsbezügen
- § 203 SGB 5 Meldepflichten bei Leistung von Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Erziehungsgeld
- § 203a SGB 5 Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Grundsicherungsgeld oder Unterhaltsgeld
- § 204 SGB 5 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst
- § 205 SGB 5 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
- § 206 SGB 5 Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.