Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) (SGB 5)

§ 201 SGB 5Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug

Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen › Vierter Abschnitt: Meldungen

Gesetz: SGB 5Stand der Fassung: 10.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 201 SGB 5 (amtliche Fassung)

(1) Wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, hat mit dem Antrag eine Meldung für die zuständige Krankenkasse einzureichen. Der Rentenversicherungsträger hat die Meldung unverzüglich an die zuständige Krankenkasse weiterzugeben.

(2) Wählen versicherungspflichtige Rentner oder Hinterbliebene eine andere Krankenkasse, hat die gewählte Krankenkasse dies der bisherigen Krankenkasse und dem zuständigen Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen.

(3) Nehmen versicherungspflichtige Rentner oder Hinterbliebene eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf, für die eine andere als die bisherige Krankenkasse zuständig ist, hat die für das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis zuständige Krankenkasse dies der bisher zuständigen Krankenkasse und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet.

(4) Der Rentenversicherungsträger hat der zuständigen Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen

1.
Beginn und Höhe einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, den Monat, für den die Rente erstmalig laufend gezahlt wird,
1a.
(weggefallen)
2.
den Tag der Rücknahme des Rentenantrags,
3.
bei Ablehnung des Rentenantrags den Tag, an dem über den Rentenantrag verbindlich entschieden worden ist,
4.
Ende, Entzug, Wegfall und sonstige Nichtleistung der Rente sowie
5.
Beginn und Ende der Beitragszahlung aus der Rente.

(5) Wird der Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, hat die Krankenkasse dies dem Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Versicherungspflicht aus einem anderen Grund als den in Absatz 4 Nr. 4 genannten Gründen endet.

(6) Die Meldungen sind auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung zu erstatten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit der Deutschen Rentenversicherung Bund das Nähere über das Verfahren im Benehmen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung.

Amtliche Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 201, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195 | Hinweis:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 201 SGB 5  ·  Absatz/Satz anfügen: § 201 Abs. 1 S. 1 SGB 5

Weitere Normen in „Vierter Abschnitt: Meldungen“

  • § 198 SGB 5 Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtig Beschäftigte
  • § 199 SGB 5 Meldepflichten bei unständiger Beschäftigung
  • § 199a SGB 5 Informationspflichten bei krankenversicherten Studenten
  • § 200 SGB 5 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen
  • § 201 SGB 5 Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug
  • § 202 SGB 5 Meldepflichten bei Versorgungsbezügen
  • § 203 SGB 5 Meldepflichten bei Leistung von Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Erziehungsgeld
  • § 203a SGB 5 Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Grundsicherungsgeld oder Unterhaltsgeld
  • § 204 SGB 5 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst
  • § 205 SGB 5 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
  • § 206 SGB 5 Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten

Alle Paragraphen des SGB 5 →

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