§ 9d HGBSammelstelle für das zentrale europäische Zugangsportal; Verordnungsermächtigung
Erstes Buch: Handelsstand › Zweiter Abschnitt: Handelsregister; Unternehmensregister
(1) Die das Unternehmensregister führende Stelle ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L,2023/2859, 20.12.2023; L, 2024/90097, 12.2.2024), die durch die Richtlinie (EU) 2024/1760 (L, 2024/1760, 5.7.2024) geändert worden ist, für Informationen nach
- 1.
- § 325 Absatz 1, soweit sie nach § 325 Absatz 1 Satz 3 an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln sind,
- 2.
- § 5 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 46 Absatz 2, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 2, § 114 Absatz 1, § 115 Absatz 1 und § 116 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und
- 3.
- Artikel 17 Absatz 1 sowie Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, sofern die Information durch einen Inlandsemittenten (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) veröffentlicht wird.
(2) In Bezug auf Informationen, die an die das Unternehmensregister führende Stelle als Sammelstelle zu übermitteln sind, kann das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu Art, Zeitpunkt und Form der Übermittlung festlegen. Dies umfasst insbesondere die zu verwendenden Dateiformate, anzugebende Metadaten sowie Vorgaben zur Identifizierung und Authentifizierung.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 9d, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 9d HGB · Absatz/Satz anfügen: § 9d Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Handelsregister; Unternehmensregister“
- § 8 HGB Handelsregister
- § 8a HGB Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung
- § 8b HGB Unternehmensregister
- § 9 HGB Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister
- § 9a HGB Übertragung der Führung des Unternehmensregisters; Verordnungsermächtigung
- § 9b HGB Europäisches System der Registervernetzung
- § 9c HGB Informationsaustausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der Registervernetzung
- § 9d HGB Sammelstelle für das zentrale europäische Zugangsportal; Verordnungsermächtigung
- § 10 HGB Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen
- § 10a HGB Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679
- § 11 HGB Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
- § 12 HGB Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
- § 13 HGB Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland
- § 13a HGB Europäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.