§ 8a HGBEintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung
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(1) Eine Eintragung in das Handelsregister wird wirksam, sobald sie in den für die Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die elektronische Führung des Handelsregisters, die elektronische Anmeldung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung zu treffen, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz nach § 387 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. Dabei können sie auch Einzelheiten der Datenübermittlung regeln sowie die Form zu übermittelnder elektronischer Dokumente festlegen, um die Eignung für die Bearbeitung durch das Gericht sicherzustellen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 8a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 8a HGB · Absatz/Satz anfügen: § 8a Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Handelsregister; Unternehmensregister“
- § 8 HGB Handelsregister
- § 8a HGB Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung
- § 8b HGB Unternehmensregister
- § 9 HGB Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister
- § 9a HGB Übertragung der Führung des Unternehmensregisters; Verordnungsermächtigung
- § 9b HGB Europäisches System der Registervernetzung
- § 9c HGB Informationsaustausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der Registervernetzung
- § 9d HGB Sammelstelle für das zentrale europäische Zugangsportal; Verordnungsermächtigung
- § 10 HGB Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen
- § 10a HGB Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679
- § 11 HGB Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
- § 12 HGB Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
- § 13 HGB Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland
- § 13a HGB Europäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.