Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 13 HGBZweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland

Erstes Buch: Handelsstand › Zweiter Abschnitt: Handelsregister; Unternehmensregister

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 13 HGB (amtliche Fassung)

(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von einer Handelsgesellschaft beim Gericht des Sitzes der Gesellschaft, unter Angabe des Ortes und der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt wird, zur Eintragung anzumelden. In gleicher Weise sind spätere Änderungen der die Zweigniederlassung betreffenden einzutragenden Tatsachen anzumelden.

(2) Das zuständige Gericht trägt die Zweigniederlassung auf dem Registerblatt der Hauptniederlassung oder des Sitzes unter Angabe des Ortes sowie der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt ist, ein, es sei denn, die Zweigniederlassung ist offensichtlich nicht errichtet worden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufhebung der Zweigniederlassung.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 13, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 13 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 13 Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Handelsregister; Unternehmensregister“

  • § 8 HGB Handelsregister
  • § 8a HGB Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung
  • § 8b HGB Unternehmensregister
  • § 9 HGB Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister
  • § 9a HGB Übertragung der Führung des Unternehmensregisters; Verordnungsermächtigung
  • § 9b HGB Europäisches System der Registervernetzung
  • § 9c HGB Informationsaustausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der Registervernetzung
  • § 9d HGB Sammelstelle für das zentrale europäische Zugangsportal; Verordnungsermächtigung
  • § 10 HGB Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen
  • § 10a HGB Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679
  • § 11 HGB Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
  • § 12 HGB Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
  • § 13 HGB Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland
  • § 13a HGB Europäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland

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