Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 10a HGBAnwendung der Verordnung (EU) 2016/679

Erstes Buch: Handelsstand › Zweiter Abschnitt: Handelsregister; Unternehmensregister

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 10a HGB (amtliche Fassung)

(1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Handelsregister und in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente nehmen kann. Eine Information der betroffenen Person über konkrete Empfänger, gegenüber denen die im Register, in Registerbekanntmachungen oder in zum Register einzureichenden Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten offengelegt werden, erfolgt nicht.

(2) Hinsichtlich der im Handelsregister, in Registerbekanntmachungen oder in zum Handelsregister einzureichenden Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten kann das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt werden, die in den §§ 393 bis 395 und §§ 397 bis 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie der Rechtsverordnung nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit für eine Löschung oder Berichtigung vorgesehen sind.

(3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die im Handelsregister, in Registerbekanntmachungen oder in zum Handelsregister einzureichenden Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten keine Anwendung.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 10a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 10a HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 10a Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Handelsregister; Unternehmensregister“

  • § 8 HGB Handelsregister
  • § 8a HGB Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung
  • § 8b HGB Unternehmensregister
  • § 9 HGB Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister
  • § 9a HGB Übertragung der Führung des Unternehmensregisters; Verordnungsermächtigung
  • § 9b HGB Europäisches System der Registervernetzung
  • § 9c HGB Informationsaustausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der Registervernetzung
  • § 9d HGB Sammelstelle für das zentrale europäische Zugangsportal; Verordnungsermächtigung
  • § 10 HGB Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen
  • § 10a HGB Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679
  • § 11 HGB Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
  • § 12 HGB Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
  • § 13 HGB Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland
  • § 13a HGB Europäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland

Alle Paragraphen des HGB →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.