Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 11 HGBOffenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

Erstes Buch: Handelsstand › Zweiter Abschnitt: Handelsregister; Unternehmensregister

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 11 HGB (amtliche Fassung)

(1) Die zum Handelsregister einzureichenden Dokumente sowie der Inhalt einer Eintragung können zusätzlich in jeder Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union übermittelt werden. Auf die Übersetzungen ist in geeigneter Weise hinzuweisen. § 9 ist entsprechend anwendbar.

(2) Im Fall der Abweichung der Originalfassung von einer eingereichten Übersetzung kann letztere einem Dritten nicht entgegengehalten werden; dieser kann sich jedoch auf die eingereichte Übersetzung berufen, es sei denn, der Eingetragene weist nach, dass dem Dritten die Originalfassung bekannt war.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 11, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 11 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 11 Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Handelsregister; Unternehmensregister“

  • § 8 HGB Handelsregister
  • § 8a HGB Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung
  • § 8b HGB Unternehmensregister
  • § 9 HGB Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister
  • § 9a HGB Übertragung der Führung des Unternehmensregisters; Verordnungsermächtigung
  • § 9b HGB Europäisches System der Registervernetzung
  • § 9c HGB Informationsaustausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der Registervernetzung
  • § 9d HGB Sammelstelle für das zentrale europäische Zugangsportal; Verordnungsermächtigung
  • § 10 HGB Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen
  • § 10a HGB Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679
  • § 11 HGB Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
  • § 12 HGB Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
  • § 13 HGB Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland
  • § 13a HGB Europäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland

Alle Paragraphen des HGB →

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