Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 13a HGBEuropäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland

Erstes Buch: Handelsstand › Zweiter Abschnitt: Handelsregister; Unternehmensregister

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 13a HGB (amtliche Fassung)

(1) In Bezug auf Zweigniederlassungen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen und die von einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland errichtet wurden, gelten die folgenden Vorschriften.

(2) Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass die Daten der Zweigniederlassungen, die im Rahmen des Europäischen Systems der Registervernetzung gemäß § 9b empfangen werden, an dasjenige Registergericht weitergeleitet werden, das für die Gesellschaft zuständig ist.

(3) Das zuständige Registergericht bestätigt den Eingang der Daten über das Europäische System der Registervernetzung gemäß § 9b und trägt unverzüglich von Amts wegen die folgenden gemäß Absatz 2 erhaltenen Daten zu der Zweigniederlassung oder deren Änderung in das Registerblatt der Gesellschaft ein:

1.
Errichtung, Aufhebung oder Löschung der Zweigniederlassung,
2.
Firma der Zweigniederlassung,
3.
Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung einschließlich des Staates,
4.
Eintragungsnummer und einheitliche europäische Kennung der Zweigniederlassung.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 13a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 13a HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 13a Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Zweiter Abschnitt: Handelsregister; Unternehmensregister“

  • § 8 HGB Handelsregister
  • § 8a HGB Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung
  • § 8b HGB Unternehmensregister
  • § 9 HGB Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister
  • § 9a HGB Übertragung der Führung des Unternehmensregisters; Verordnungsermächtigung
  • § 9b HGB Europäisches System der Registervernetzung
  • § 9c HGB Informationsaustausch über disqualifizierte Personen über das Europäische System der Registervernetzung
  • § 9d HGB Sammelstelle für das zentrale europäische Zugangsportal; Verordnungsermächtigung
  • § 10 HGB Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen
  • § 10a HGB Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679
  • § 11 HGB Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
  • § 12 HGB Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
  • § 13 HGB Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland
  • § 13a HGB Europäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland

Alle Paragraphen des HGB →

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