§ 99 HGB
Erstes Buch: Handelsstand › Achter Abschnitt: Handelsmakler
Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 99, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 99 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 99 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Achter Abschnitt: Handelsmakler“
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