§ 102 HGB
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Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei die Vorlegung des Tagebuchs anordnen, um es mit der Schlußnote, den Auszügen oder anderen Beweismitteln zu vergleichen.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 102, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 102 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 102 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Achter Abschnitt: Handelsmakler“
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