§ 101 HGB
Erstes Buch: Handelsstand › Achter Abschnitt: Handelsmakler
Der Handelsmakler ist verpflichtet, den Parteien jederzeit auf Verlangen Auszüge aus dem Tagebuche zu geben, die von ihm unterzeichnet sind und alles enthalten, was von ihm in Ansehung des vermittelten Geschäfts eingetragen ist.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 101, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 101 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 101 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Achter Abschnitt: Handelsmakler“
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