§ 104 HGB
Erstes Buch: Handelsstand › Achter Abschnitt: Handelsmakler
Auf Personen, welche die Vermittlung von Warengeschäften im Kleinverkehre besorgen, finden die Vorschriften über Schlußnoten und Tagebücher keine Anwendung. Auf Personen, welche die Vermittlung von Versicherungs- oder Bausparverträgen übernehmen, sind die Vorschriften über Tagebücher nicht anzuwenden.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 104, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 104 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 104 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Achter Abschnitt: Handelsmakler“
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