Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 103 HGB

Erstes Buch: Handelsstand › Achter Abschnitt: Handelsmakler

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 103 HGB (amtliche Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler

1.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen Geschäfte zu führen unterläßt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht oder
2.
ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 103, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 103 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 103 Abs. 1 S. 1 HGB

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