§ 103 HGB
Erstes Buch: Handelsstand › Achter Abschnitt: Handelsmakler
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handelsmakler
- 1.
- vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über die abgeschlossenen Geschäfte zu führen unterläßt oder das Tagebuch in einer Weise führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht oder
- 2.
- ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 103, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 103 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 103 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Achter Abschnitt: Handelsmakler“
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