Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 97 HGB

Erstes Buch: Handelsstand › Achter Abschnitt: Handelsmakler

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 97 HGB (amtliche Fassung)

Der Handelsmakler gilt nicht als ermächtigt, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 97, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 97 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 97 Abs. 1 S. 1 HGB

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