Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 57 HGB

Erstes Buch: Handelsstand › Fünfter Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 57 HGB (amtliche Fassung)

Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 57, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 57 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 57 Abs. 1 S. 1 HGB

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