§ 57 HGB
Erstes Buch: Handelsstand › Fünfter Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht
Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 57, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 57 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 57 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Fünfter Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht“
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