Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 53 HGB

Erstes Buch: Handelsstand › Fünfter Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 53 HGB (amtliche Fassung)

(1) Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so muß auch dies zur Eintragung angemeldet werden.

(2) Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Erteilung zur Eintragung anzumelden.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 53, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 53 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 53 Abs. 1 S. 1 HGB

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