Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 49 HGB

Erstes Buch: Handelsstand › Fünfter Abschnitt: Prokura und Handlungsvollmacht

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 49 HGB (amtliche Fassung)

(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.

(2) Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 49, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 49 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 49 Abs. 1 S. 1 HGB

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